Gemeinde Gumtow | Bürgerinformation: Traditionsfeuer rechtzeitig anmelden
Sehr geehrte Einwohner unserer Gemeinde!
Ob Frühjahrsfeuer oder Herbstfeuer:
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Diese sind beim Ordnungsamt der Gemeinde Gumtow anmeldepflichtig! Das dazugehörige Formular erhalten sie in der Gemeindeverwaltung oder als PDF-Datei zum herunterladen hier:
PDF-Datei zum herunterladen:
Auszug | § 15 Brauchtumsfeuer – Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Gumtow (!!! Bitte unbedingt durchlesen !!!)
(1) Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
- Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen.
- Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z. B. Osterfeuer, Martinsfeuer und Herbstfeuer.
(2) Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten:
- a. Name und Anschrift der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen
möchte(n),
b. Name, Anschrift und Alter der verantwortlichen Personen, die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigen,
c. Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll,
d. Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen.
e. Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Materials,
f. getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Mobiltelefon für Notruf).
(3) Im Rahmen sog. Brauchtumsfeuer dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden.
- Das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstige Abfälle (z.B. Altreifen) ist verboten.
- Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
- Die Feuerstelle darf erst 2 Wochen vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.
(4) Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden.
- Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn von dem Feuer und der Glut keine Gefahr mehr ausgehen kann.
- Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden.
- Das Feuer ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.
(5) Sofern das Feuer nicht von der Feuerwehr beaufsichtigt wird, müssen folgende Mindestabstände einhalten werden:
- a. mindestens 50 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,
b. 50 m von sonstigen baulichen Anlagen
c. 25 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen
d. 10 m Abstand von befestigten Wirtschaftswegen
e. 100 m zu Waldflächen und Naturschutzgebieten
(6) Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 ist das Abbrennen von Brauchtumsfeuern verboten.

Brandenburg | Aktuelle Waldbrandgefahrenstufen: